Die Annahme von Aufträgen erfolgt nur auf Grund nachfolgender Bedingungen. Die Auftragserteilung gilt als Anerkennung der Liefer- und Geschäftsbedingungen. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

1. Preise

Liegen keine schriftlichen Preisangebote bzw. keine schriftliche Auftragsbestätigung vor, so gelten die Bedingungen des Lieferers.

2. Urheberrecht

Der Besteller erklärt, alle Rechte (Eigentums-, Urheberrechte, etc.) an der für Ihn zu vervielfältigenden Vorlage zu besitzen und übernimmt dementsprechend für alle Schäden, die durch nichtberechtigte Vervielfältigung entstehen können, die Haftung. Die Vorlagen werden in der Form vervielfältigt, wie der Auftraggeber sie anliefert.

3. Vorlageninhalt

Die Reproduktion sowie alle sonstigen Arbeiten durch den Lieferer erfolgen ohne Kontrolle, hinsichtlich der Richtigkeit des Inhaltes des vom Besteller zur Vervielfältigung zur Verfügung gestellten Materials oder der Vorlagen. Für deren Richtigkeit ist allein der Besteller verantwortlich. Diese Regelung gilt entsprechend bei der Anlieferung von digitalen Dateien zum Zwecke der Weiterverarbeitung.

4. Lieferung

a) Falls Abholung durch den Auftraggeber vereinbart ist, so erfolgt die Aushändigung von Originalen und Waren ohne Prüfung der Berechtigung des Abholers gegen Vorlage der bei der Bestellung auf Wunsch zu erteilenden Empfangsbestätigung. Ansprüche aus der
Aushändigung an einen Nichtberechtigten können nicht abgeleitet werden.
b) Andernfalls erfolgt der Versand unfrei auf Gefahr des Auftraggebers, sofern derselbe nicht durch Boten oder Beauftragte des Auftraggebers durchgeführt wird. Verpackung und Versand wird entsprechend der ausgehändigten Preisliste berechnet.
c) Vereinbarte Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten.
d) Verteiler- und Lieferfahrten werden pro Verteiler im Innenstadtbereich mit 5,95 EUR berechnet. Außerhalb der Stadtgrenze werden zusätzlich pro gefahrenen km 0,60 EUR berechnet.

5. Gewährleistung

a) Auch bei größter Sorgfalt können Abweichungen hinsichtlich der Papierqualität, der Tönung und dgl. auftreten, die deswegen vorbehalten werden müssen. Bei maßstäblichen Arbeiten wird die Gewähr für genaue Einstellungen übernommen. Maßdifferenzen, die
durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien entstehen, bleiben vorbehalten. Für Veränderungen die durch äußere Einflüsse (Witterung, Licht, Feuchtigkeit und dgl.) eintreten, wird insoweit nicht gehaftet, als diese durch unsachgemäße Arbeit verschuldet sind. Für Arbeiten die infolge Material- oder Bearbeitungsfehler unbrauchbar sind, wird kostenlos Ersatz geliefert. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
b) Für Handelsware wird die von den Vorlieferern geleistete Gewähr übernommen.
c) Für Verlust oder Beschädigung von übergebenen Originalen beim Transport durch Beauftragte oder Boten des Auftragnehmers sowie beim Aufbewahren und bei den Arbeitsvorgängen beim Auftragnehmer wird Ersatz im Einzelfall bis zum Betrag von höchstens 5.000,-EUR nach Maßgabe einer seitens des Auftragnehmers abgeschlossenen Versicherung gewährleistet. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Schadensfälle und Ansprüche an Originalen sind den Auftragnehmer binnen von drei Tagen schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Höhe des entstandenen Schadens nachzuweisen und glaubhaft zu machen sowie für die Abwendung und  Minderung desselben zu sorgen. Dem Auftragnehmer wird das Recht eingeräumt, alle Unterlagen zu prüfen, um den Zeitwert der vom Schaden betroffenen Originale ermitteln zu können. Für Schäden durch höhere Gewalt haftet der Auftragnehmer nicht.
d) Änderungen und Eingriffe an den Originalen werden nicht vorgenommen.

6. Mängelrüge

Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort, spätesten aber nach drei Tagen nach Lieferung schriftlich unter hinzufügen der Originale und der zu beanstandeten Arbeit erfolgen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen

7. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten zustehender Forderungen Eigentum des Lieferanten. An die Stelle der gelieferten Waren treten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert und einem Dritten übergeben worden sind, alle Ansprüche, welche der Abnehmer gegen den Dritten hat, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Abtretung und Anzeige an den Lieferanten bedarf.
b) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung und Einziehung der Forderungen gegenüber dem Dritten ermächtigt. Diese Ermächtigung kann vom Lieferer widerrufen werden, für den Fall, daß der Besteller seinen Vertragspflichten gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Verzug gerät.
c) Der Besteller darf die Waren an Dritte seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern.

8. Zahlung

a) Rechnungen sind zahlbar sofort nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug, sofern nicht andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Bei Aufträgen, die auf Rechnung eines Dritten ausgeführt worden sind, haftet der Besteller neben dem Dritten als Selbstschuldner.
b) Wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum erfolgt, gilt die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz als vereinbart. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der dritten und letzten Mahnung, so entfallen eingeräumte Rabatte und es gelten Listenpreise.
c) Für minderwertige Rechnungen (bis 25,00 EUR netto) wird ein Fakturierungszuschlag von 2,50 EUR erhoben.
d) Für die Ergänzung der Rechnung mit allen dazugehörenden Lieferscheinen wird eine Zuschlag von 0,05 EUR pro Blatt erhoben.
e) Die Nachlieferung von unterzeichneten Lieferscheinen wird mit 5,00 EUR pro Nachfrage berechnet.
f) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers oder Rechnungsempfängers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen.